Bei den Einzahlungen verwendete der Rekursgegner diese von der Rekurrentin vorgedruckten Einzahlungsscheine. Der Rekursgegner vermerkte zwar jeweils unter der Rubrik "Bitte keine Mitteilungen anbringen", welchen Monatszins er mit seiner Einzahlung tilgen wolle. Von diesen Mitteilungen erhielt die Rekurrentin indessen keine Kenntnis. Massgebend sind daher lediglich die auf den Empfangsscheinen vermerkten Hinweise. Rekurskommission, 21. Dezember 1998, BR.1998.129