Erhält der Schuldner vom Gläubiger auf diese Art gekennzeichnete Einzahlungsscheine, darf er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass der Gläubiger erkennt, welchen Einzahlungsschein der Schuldner verwendete bzw. welche Schuld er tilgen wollte. Dies ist deshalb nicht selbstverständlich, weil zwar die für den Schuldner bestimmten Empfangsscheine entsprechende Hinweise auf die jeweilige Forderung enthalten, die Giro-Abschnitte indessen - soweit erkennbar - alle identisch sind, weil sie dieselben Rechnungs- bzw. Referenznummern enthalten.