Alsdann muss er auch nicht mit einer solchen Erklärung rechnen. Stellt hingegen der Gläubiger dem Schuldner für verschiedene Forderungen verschiedene blaue Einzahlungsscheine zu und vermerkt auf dem beim Schuldner verbleibenden Empfangsschein, für welche Forderung der entsprechende Einzahlungsschein gilt, muss er die Zahlung des Schuldners auch an diejenige Forderung anrechnen, die auf dem Empfangsschein bezeichnet ist. Erhält der Schuldner vom Gläubiger auf diese Art gekennzeichnete Einzahlungsscheine, darf er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass der Gläubiger erkennt, welchen Einzahlungsschein der Schuldner verwendete bzw. welche Schuld er tilgen wollte.