In der Regel wird der Schuldner die Erklärung bei der Erbringung der Leistung abgeben. Er ist nicht verpflichtet, dabei auf die Interessen des Gläubigers besondere Rücksicht zu nehmen (Weber, Art. 86 OR N 23 ff.). Haben die Parteien eine Abrede über die Anrechnung getroffen, ist diese für beide Parteien verbindlich; bestimmt der Schuldner bei der Erfüllung die Anrechnung anders, hindert dies den Gläubiger nicht, die Leistung gemäss der vertraglichen Vereinbarung anzurechnen (Weber, Art. 86 OR N 44 mit Hinweisen). b) Bei Verwendung