Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, ist er gemäss Art. 86 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Bezeichnet der Schuldner die Anrechnung, erlischt die von ihm genannte Forderung (Weber, Berner Kommentar, Art. 86 OR N 42). Die Erklärung des Schuldners über die Anrechnung der Leistung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. In der Regel wird der Schuldner die Erklärung bei der Erbringung der Leistung abgeben.