RBOG 1999 Nr. 11 Anrechnung von Teilzahlungen bei Mitteilungen auf den Einzahlungsscheinen Art. 86 f. OR, Art. 80 ff. SchKG 1. Die Rekurrentin betrieb den Rekursgegner für ausstehende Mietzinsen. Dass mit Bezug auf den monatlichen Mietzins ein zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigender Titel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, wird von keiner Partei bestritten. Die Vorinstanz verweigerte hingegen die Rechtsöffnung, weil der Rekursgegner die Bezahlung der Mietzinsen belegt habe. Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, diese Zahlungen seien auf frühere Mietzinsausstände anzurechnen. 2. a) Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, ist er gemäss Art.