Oft wird die Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung ferner auch nicht darum herumkommen, beim zuständigen Steuerkommissär nähere Auskünfte einzuholen. Dies rechtfertigt aber nicht, bei allen Veranlagungen, gegen welche keine Einsprache erhoben worden ist, den Steuerkommissär der Wohngemeinde als für die Abgabe der Rechtskraftbescheinigung zuständig zu erklären, steht eine solche Praxis doch der gewünschten einheitlichen kantonalen Handhabung krass entgegen. Rekurskommission, 21. Mai 1999, BR.1999.51