Enthalten sie beispielsweise ein falsches Datum, hat der Rechtsöffnungsrichter ohne Weiterungen des Verfahrens davon auszugehen, dass sich die Bestätigung auf einen anderen als den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid bezieht, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen muss (vgl. RBOG 1992 Nr. 21, 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20). Oft wird die Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung ferner auch nicht darum herumkommen, beim zuständigen Steuerkommissär nähere Auskünfte einzuholen.