Passieren Fehler, muss dies in erster Linie zur Folge haben, dass die mit dem Auftrag befasste Behörde den Einzelheiten mehr Beachtung schenkt. Es ist unbestrittenermassen unabdingbar, dass die Rechtskraftbescheinigungen sorgfältig und entsprechend den konkreten Gegebenheiten auszustellen sind. Enthalten sie beispielsweise ein falsches Datum, hat der Rechtsöffnungsrichter ohne Weiterungen des Verfahrens davon auszugehen, dass sich die Bestätigung auf einen anderen als den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid bezieht, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen muss (vgl. RBOG 1992 Nr. 21, 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20).