Im innerkantonalen Verhältnis grössere Anforderungen zu stellen, geht nicht an; ebensowenig sind Gründe ersichtlich, an der bestehenden Praxis, wonach die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung die Rechtskraft von Steuerveranlagungen zu bestätigen hat, Änderungen vorzunehmen. Wohl trifft fraglos zu, dass "vereinzelt" materiell nicht korrekte, weil standardisierte Bescheinigungen ausgestellt wurden. Allein deshalb den Steuerkommissär bzw. die Steuerrekurskommission zu verpflichten, die Rechtskraft zu bestätigen, besteht aber kein Anlass. Passieren Fehler, muss dies in erster Linie zur Folge haben, dass die mit dem Auftrag befasste Behörde den Einzelheiten mehr Beachtung schenkt.