Dieser Instanz ist es einerseits problemlos möglich, Einblick in sämtliche notwendigen Unterlagen zu nehmen. Andererseits wird dadurch, dass eine einzige kantonale Amtsstelle zuständig erklärt wird, eine einheitliche Praxis gewährleistet. Der Rechtsöffnungsrichter ist im interkantonalen Verhältnis nicht verpflichtet, nur eine Rechtskraftbescheinigung derjenigen Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, zu akzeptieren; vielmehr genügt gemäss Konkordat ganz generell eine Rechtskraftbescheinigung "der Steuerbehörde" (Art. 4 lit. b). Im innerkantonalen Verhältnis grössere Anforderungen zu stellen, geht nicht an;