Die Rechtskraftbescheinigungen, welche notwendig sind, damit für Steuerforderungen Rechtsöffnung erteilt werden kann, geben nicht zum ersten Mal Anlass zu Diskussionen. Das Obergericht nahm in diesem Zusammenhang 1987 Kontakt auf mit der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau: Ziel war es, eine Vereinheitlichung des Vorgehens der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung in Rechtsöffnungsverfahren zu erwirken (RBOG 1987 S. 6 lit. e). Es wurde damals vereinbart, dass zukünftig die Rechtskraftbestätigungen von der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung ausgestellt würden. Dieser Instanz ist es einerseits problemlos möglich, Einblick in sämtliche notwendigen Unterlagen zu nehmen.