Dem (ausserkantonalen) Rechtsöffnungsrichter sind unter anderem eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass diese Anforderungen an das Verfahren erfüllt sind (Art. 4 lit. c des Konkordats), sowie eine Rechtskraftbescheinigung derjenigen Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist (Art. 4 lit. b des Konkordats), einzureichen. cc) Die Rechtskraftbescheinigungen, welche notwendig sind, damit für Steuerforderungen Rechtsöffnung erteilt werden kann, geben nicht zum ersten Mal Anlass zu Diskussionen.