Gemäss Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR und RB 281.22) setzt die Vollstreckbarkeit eines ausserkantonalen Entscheids, in welchem über einen Anspruch auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden befunden worden ist (Art. 1 des Konkordats), voraus, dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äussern und von einem die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel, auf welches er samt Rechtsmittelfrist und -instanz aufmerksam gemacht worden ist, Gebrauch zu machen.