RBOG 1992 Nr. 10, welcher diesbezüglich eine Änderung brachte, ist zwischenzeitlich aufgrund von § 18 Abs. 3 VRG überholt. bb) Gemäss Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR und RB