Die Rekurskommission kann sich indessen in grundsätzlicher Hinsicht der Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen: b) aa) Die Rekurskommission hielt in ihrer früher publizierten Praxis (RBOG 1989 Nr. 13, 1985 Nr. 18) stets fest, in Steuersachen könnten im innerkantonalen Verfahren - um der Rechtsgleichheit willen - keine strengeren Anforderungen an die massgebenden Rechtsöffnungstitel gestellt werden als dann, wenn ein in einem anderen Kanton ergangener Entscheid zur Diskussion stehe; RBOG 1992 Nr. 10, welcher diesbezüglich eine Änderung brachte, ist zwischenzeitlich aufgrund von § 18 Abs. 3 VRG überholt.