Diese Steuerrechnung basiert auf einer Taxationsübernahme. Gegen diese aufgrund der Steuerfaktoren der vorherigen Wohngemeinde des Rekursgegners festgesetzte Veranlagung konnte der Schuldner keine Einsprache einreichen. Hingegen hätte er dieses Rechtsmittel gegen die Veranlagung durch seine frühere Wohngemeinde ergreifen können. Zuständige Rechtsmittelinstanz hiefür wäre die Steuerkommission der betreffenden Gemeinde gewesen (§ 142 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 und Abs. 2 aStG). Die Rekurskommission kann sich indessen in grundsätzlicher Hinsicht der Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen: b) aa)