Gegen die Veranlagungsverfügung der Zuzugsgemeinde vom 23. Juni 1998 habe keine Einsprachemöglichkeit bestanden, jedoch gegen diejenige der Wegzugsgemeinde. Die Rechtskraftbescheinigung hätte demnach von der Steuerkommission der Wegzugsgemeinde oder von einer von ihr bevollmächtigten Person ausgestellt werden müssen. 2. a) Richtig ist, dass bei der von der Vorinstanz neu gehandhabten Praxis weder die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung noch die Steuerkommission der Zuzugsgemeinde zuständig wäre, die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 23. Juni 1998 zu bestätigen. Diese Steuerrechnung basiert auf einer Taxationsübernahme.