RBOG 1999 Nr. 10 Rechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis 1. Die Vorinstanz wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung mit der Begründung ab, es sei um Rechtsöffnung für eine Steuerrechnung (Staats- und Gemeindesteuern 1997) ersucht worden, die auf den Steuerfaktoren der früheren thurgauischen Wohnsitzgemeinde, in welcher der Schuldner bis Ende August 1997 angemeldet gewesen sei, beruhe. Gegen die Veranlagungsverfügung der Zuzugsgemeinde vom 23. Juni 1998 habe keine Einsprachemöglichkeit bestanden, jedoch gegen diejenige der Wegzugsgemeinde.