{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--10_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-10", "Checksum": "850108f3ef5aeb290a83f84e8f66fe74"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:29", "Checksum": "9f6f2a3c292f58346f07192273c1d1ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10\nRegeste:\nRechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis\n\n\ncc) Die Rechtskraftbescheinigungen, welche notwendig sind, damit für Steuerforderungen Rechtsöffnung erteilt werden kann, geben nicht zum ersten Mal Anlass zu Diskussionen. Das Obergericht nahm in diesem Zusammenhang 1987 Kontakt auf mit der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau: Ziel war es, eine Vereinheitlichung des Vorgehens der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung in Rechtsöffnungsverfahren zu erwirken (RBOG 1987 S. 6 lit. e). Es wurde damals vereinbart, dass zukünftig die Rechtskraftbestätigungen von der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung ausgestellt würden. Dieser Instanz ist es einerseits problemlos möglich, Einblick in sämtliche notwendigen Unterlagen zu nehmen. Andererseits wird dadurch, dass eine einzige kantonale Amtsstelle zuständig erklärt wird, eine einheitliche Praxis gewährleistet. Der Rechtsöffnungsrichter ist im interkantonalen Verhältnis nicht verpflichtet, nur eine Rechtskraftbescheinigung derjenigen Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, zu akzeptieren; vielmehr genügt gemäss Konkordat ganz generell eine Rechtskraftbescheinigung \"der Steuerbehörde\" (Art. 4 lit. b). Im innerkantonalen Verhältnis grössere Anforderungen zu stellen, geht nicht an; ebensowenig sind Gründe ersichtlich, an der bestehenden Praxis, wonach die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung die Rechtskraft von Steuerveranlagungen zu bestätigen hat, Änderungen vorzunehmen. Wohl trifft fraglos zu, dass \"vereinzelt\" materiell nicht korrekte, weil standardisierte Bescheinigungen ausgestellt wurden. Allein deshalb den Steuerkommissär bzw. die Steuerrekurskommission zu verpflichten, die Rechtskraft zu bestätigen, besteht aber kein Anlass. Passieren Fehler, muss dies in erster Linie zur Folge haben, dass die mit dem Auftrag befasste Behörde den Einzelheiten mehr Beachtung schenkt. Es ist unbestrittenermassen unabdingbar, dass die Rechtskraftbescheinigungen sorgfältig und entsprechend den konkreten Gegebenheiten auszustellen sind. Enthalten sie beispielsweise ein falsches Datum, hat der Rechtsöffnungsrichter ohne Weiterungen des Verfahrens davon auszugehen, dass sich die Bestätigung auf einen anderen als den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid bezieht, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen muss (vgl. RBOG 1992 Nr. 21, 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20). Oft wird die Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung ferner auch nicht darum herumkommen, beim zuständigen Steuerkommissär nähere Auskünfte einzuholen. Dies rechtfertigt aber nicht, bei allen Veranlagungen, gegen welche keine Einsprache erhoben worden ist, den Steuerkommissär der Wohngemeinde als für die Abgabe der Rechtskraftbescheinigung zuständig zu erklären, steht eine solche Praxis doch der gewünschten einheitlichen kantonalen Handhabung krass entgegen.\nRekurskommission, 21. Mai 1999, BR.1999.51"}