{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--10_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-10", "Checksum": "9b90a5c93b6477fd2b02e183f2a2efb3"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:15", "Checksum": "7520825d13b01fff68356a8c853e4056", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 10\nRegeste:\nRechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis\n\nRBOG 1999 Nr. 10\nRechtskraftbescheinigung bei Steuersachen im innerkantonalen Verhältnis\n1. Die Vorinstanz wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung mit der Begründung ab, es sei um Rechtsöffnung für eine Steuerrechnung (Staats- und Gemeindesteuern 1997) ersucht worden, die auf den Steuerfaktoren der früheren thurgauischen Wohnsitzgemeinde, in welcher der Schuldner bis Ende August 1997 angemeldet gewesen sei, beruhe. Gegen die Veranlagungsverfügung der Zuzugsgemeinde vom 23. Juni 1998 habe keine Einsprachemöglichkeit bestanden, jedoch gegen diejenige der Wegzugsgemeinde. Die Rechtskraftbescheinigung hätte demnach von der Steuerkommission der Wegzugsgemeinde oder von einer von ihr bevollmächtigten Person ausgestellt werden müssen.\n2. a) Richtig ist, dass bei der von der Vorinstanz neu gehandhabten Praxis weder die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung noch die Steuerkommission der Zuzugsgemeinde zuständig wäre, die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 23. Juni 1998 zu bestätigen. Diese Steuerrechnung basiert auf einer Taxationsübernahme. Gegen diese aufgrund der Steuerfaktoren der vorherigen Wohngemeinde des Rekursgegners festgesetzte Veranlagung konnte der Schuldner keine Einsprache einreichen. Hingegen hätte er dieses Rechtsmittel gegen die Veranlagung durch seine frühere Wohngemeinde ergreifen können. Zuständige Rechtsmittelinstanz hiefür wäre die Steuerkommission der betreffenden Gemeinde gewesen (§ 142 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 und Abs. 2 aStG). Die Rekurskommission kann sich indessen in grundsätzlicher Hinsicht der Auffassung der Vorinstanz nicht anschliessen:\nb) aa) Die Rekurskommission hielt in ihrer früher publizierten Praxis (RBOG 1989 Nr. 13, 1985 Nr. 18) stets fest, in Steuersachen könnten im innerkantonalen Verfahren - um der Rechtsgleichheit willen - keine strengeren Anforderungen an die massgebenden Rechtsöffnungstitel gestellt werden als dann, wenn ein in einem anderen Kanton ergangener Entscheid zur Diskussion stehe; RBOG 1992 Nr. 10, welcher diesbezüglich eine Änderung brachte, ist zwischenzeitlich aufgrund von § 18 Abs. 3 VRG überholt.\nbb) Gemäss Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR und RB 281.22) setzt die Vollstreckbarkeit eines ausserkantonalen Entscheids, in welchem über einen Anspruch auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden befunden worden ist (Art. 1 des Konkordats), voraus, dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äussern und von einem die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel, auf welches er samt Rechtsmittelfrist und -instanz aufmerksam gemacht worden ist, Gebrauch zu machen. Dem (ausserkantonalen) Rechtsöffnungsrichter sind unter anderem eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass diese Anforderungen an das Verfahren erfüllt sind (Art. 4 lit. c des Konkordats), sowie eine Rechtskraftbescheinigung derjenigen Instanz, bei welcher das zulässige Rechtsmittel einzulegen war bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist (Art. 4 lit. b des Konkordats), einzureichen."}