Nach § 214 ZPO ZH stehen die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Kantons Zürich, seiner Gemeinden und seiner andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; diese Gleichstellung ist umfassend (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 214 N 3). Bei der Rekurrentin handelt es sich unbestrittenermassen um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von § 214 ZPO ZH, weshalb die in Frage stehende Verfügung ohne weiteres einem gerichtlichen Urteil im Sinn von Art. 80 SchKG gleichzusetzen ist. Rekurskommission, 6. Mai 1999, BR.1999.29