(RBOG 1996 Nr. 18). c) Im vorliegenden Fall wurde zwar auf § 214 ZPO ZH hingewiesen, ohne dass der Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen wurde. Indessen käme es überspitztem Formalismus gleich, wollte man wegen des fehlenden Auszugs einer gesetzlichen Bestimmung der Zivilprozessordnung eines Nachbarkantons die definitive Rechtsöffnung verweigern. d) Nach § 214 ZPO ZH stehen die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Kantons Zürich, seiner Gemeinden und seiner andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich;