Die Rekurskommission des Obergerichts hält in ständiger Praxis daran fest, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen oder fehlende Unterlagen einzuholen, sondern dass es vielmehr den Parteien obliegt, dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt (RBOG 1982 Nr. 13, 1995 Nr. 17). Ebenso ist es nicht möglich, zur Einreichung von Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen (RBOG 1992 Nr. 21). Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn Akten aufgrund eines erkennbaren Versehens nicht eingereicht werden, obschon sie in der Rechtsschrift als Beilagen erwähnt sind (RBOG 1996 Nr. 18). c)