Einzig auf dem Ausdruck aus einem Protokoll der Zivilvorsteherschaft, welches der Verfügung vorausging, wird auf § 214 ZPO ZH hingewiesen, wonach nach Eintritt der Rechtskraft die Verfügung der Rekurrentin zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. b) Die Rekurskommission des Obergerichts hält in ständiger Praxis daran fest, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen oder fehlende Unterlagen einzuholen, sondern dass es vielmehr den Parteien obliegt, dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt (RBOG 1982 Nr. 13, 1995 Nr. 17).