Dem Rekurs nicht beigelegt wurde ein Ausweis über die gesetzliche Grundlage, wonach die Verfügung der Rekurrentin einem gerichtlichen Urteil gleichzusetzen sei. Einzig auf dem Ausdruck aus einem Protokoll der Zivilvorsteherschaft, welches der Verfügung vorausging, wird auf § 214 ZPO ZH hingewiesen, wonach nach Eintritt der Rechtskraft die Verfügung der Rekurrentin zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. b)