RBOG 1999 Nr. 09 Nachweis der Gleichstellung einer kantonalen Verfügung mit einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG Art. 4 lit. d , Art. 80 Abs. 2 SchKG 1. Die Rekurrentin - eine Gemeinde im Kanton Zürich - verlangt die definitive Rechtsöffnung gestützt auf eine von ihr erlassene Verfügung und das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. 2. a) Dem Rekurs nicht beigelegt wurde ein Ausweis über die gesetzliche Grundlage, wonach die Verfügung der Rekurrentin einem gerichtlichen Urteil gleichzusetzen sei.