Ist die Krankenkasse im Besitz einer Schuldanerkennung, in welcher die Höhe der monatlich geschuldeten Forderung mit der in Betreibung gesetzten übereinstimmt, kann sie ohne jede Weiterungen provisorische Rechtsöffnung verlangen. Wurden indessen zwischenzeitlich Erhöhungen vorgenommen, welche dem Versicherungsnehmer lediglich formlos mitgeteilt wurden, hat der Versicherer dann, wenn der Versicherte die geschuldeten Prämien nicht bezahlt, eine formelle Verfügung zu erlassen, und zwar für den gesamthaft geschuldeten Betrag und nicht bloss für denjenigen, welcher über den von der Schuldanerkennung gedeckten hinausgeht. c)