Nicht nur für die Zusatzversicherungen, sondern auch für die Grundversicherung verfügt die Rekurrentin somit über eine Schuldanerkennung. Gestützt darauf kann sie jedoch nur so lange provisorische Rechtsöffnung verlangen, als sich die Prämien nicht veränderten; die Schuldanerkennung deckt nur den im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns geschuldeten Forderungsbetrag ab. Im Antragsformular verpflichtete sich die Rekursgegnerin zur Bezahlung von monatlich Fr. 93.--, wobei in dieser Summe Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 41.-- enthalten sind. Die Grundversicherung kostete ursprünglich monatlich Fr. 52.--.