1 und 2 VRG sowohl Streitigkeiten aus der obligatorischen als auch aus der Zusatzversicherung in einem allfälligen Aberkennungsprozess vom Versicherungsgericht zu beurteilen sind. Der Rechtsöffnungsrichter hat stets nur zu prüfen, ob die vom Gläubiger eingereichten Unterlagen für die Bewilligung der verlangten Rechtsöffnung ausreichen, nicht aber darüber hinaus auch noch, ob es an sich auch noch einen einfacheren, weniger beschwerlichen Weg zur Erreichung des gewünschten Ziels gegeben hätte, was fraglos zutrifft, wenn der Betriebene im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung grundsätzlich nur noch die Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld erheben kann (Art. 81 Abs.