Versicherer unbenommen, gestützt auf diese Schuldanerkennung der einen oder anderen Art (unterzeichnetes Antragsformular, briefliches Akzept) provisorische Rechtsöffnung zu verlangen, mit anderen Worten darauf zu verzichten, eine Verfügung zu erlassen und damit die Einreden des Schuldners zu beschränken. Dass die Forderung als solche öffentlich-rechtlicher Natur ist, steht dem nicht entgegen; dies gilt insbesondere, da gemäss § 69a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VRG sowohl Streitigkeiten aus der obligatorischen als auch aus der Zusatzversicherung in einem allfälligen Aberkennungsprozess vom Versicherungsgericht zu beurteilen sind.