Der Grund hiefür liegt darin, dass der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oft nicht im Besitz eines vom Versicherten unterzeichneten Antragsformulars ist, welches als Schuldanerkennung dienen könnte, d.h. das diejenigen Angaben enthält, welche notwendig sind, damit gestützt darauf die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könnte (Forderungsbetrag, Fälligkeit, unterschriftliche Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung). Ist dies hingegen der Fall, und sei dies auch nur, weil der Versicherte im Rahmen einer mit der Kasse geführten Korrespondenz ausdrücklich anerkannte, die verlangten Prämien zu schulden, was als Schuldanerkennung genügt, ist es dem