RSKV 1990 S. 81). Der Grund hiefür liegt darin, dass der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oft nicht im Besitz eines vom Versicherten unterzeichneten Antragsformulars ist, welches als Schuldanerkennung dienen könnte, d.h. das diejenigen Angaben enthält, welche notwendig sind, damit gestützt darauf die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könnte (Forderungsbetrag, Fälligkeit, unterschriftliche Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung).