Eine Krankenkasse ist im Rahmen von Art. 80 KVG berechtigt, durch Verfügung einen gegenüber der Einforderung von Beiträgen erhobenen Rechtsvorschlag eines Versicherungsnehmers zu beseitigen und nach Rechtskraft dieser Verfügung ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. In jenen Fällen aber, wo die fragliche Verfügung der Krankenkasse vor der Betreibung erging und sich damit auch nicht auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags bezieht, obliegt es der betreibenden Kasse, vom Richter eine definitive Rechtsöffnung zu erwirken, bevor sie die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann (RBOG 1991 Nr. 34 mit Hinweisen).