Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die Basisversicherung sei nicht in das Belieben des Versicherungsnehmers gestellt; es handle sich vielmehr um eine obligatorische Versicherung, welche dem öffentlichen Recht unterstehe. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu erlassen und auf diese Weise stets die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung zu schaffen. aa) Eine Krankenkasse ist im Rahmen von Art.