des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche). Als Verwaltungsakt gilt die schriftliche Mitteilung, durch welche die Verwaltung den Adressaten über den Schuldgrund, dessen Betrag und dessen Fälligkeit klar orientiert. Zur definitiven Rechtsöffnung kann er nur berechtigen, wenn er von der zuständigen Behörde ausgeht und rechtskräftig sowie vollstreckbar ist (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Art. 80 N 15; Panchaud/Caprez, § 122). 3. a) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die Basisversicherung sei nicht in das Belieben des Versicherungsnehmers gestellt;