N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8). b) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einem Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 und 81 SchKG; vgl. auch Art. 1 ff. des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche).