82 SchKG). Dem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerkennung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung erbringt, d.h. die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert, und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld zu einer bestimmten Zeit bzw. unter bestimmten Bedingungen ergibt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8).