Erst mit dieser Verfügung liege ein Rechtsöffnungstitel vor, gestützt auf welchen stets definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei; die provisorische Rechtsöffnung stehe nur für Forderungen aus dem Privatrecht zur Verfügung. 2. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).