RBOG 1999 Nr. 08 Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien Art. 80 KVG, Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG 1. Die Rekurrentin verlangte provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung mit der Begründung, die Prämie für die Basisversicherung nach KVG müsse notwendigerweise mittels Verfügung festgelegt werden: Erst mit dieser Verfügung liege ein Rechtsöffnungstitel vor, gestützt auf welchen stets definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei;