{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--08_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-8", "Checksum": "56d7554910630d2cdb4c9382f941e789"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 08"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:16", "Checksum": "490da57116216482e87c0169e640fb19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08\nRegeste:\nKeine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien\n\n\nbb) Nun besteht aber für die Krankenkasse auch im Rahmen der Basisversicherung keine Verpflichtung, die Prämien für die Zusatzversicherung mittels Verfügung festzulegen. Nach Art. 80 Abs. 1 KVG muss die Kasse eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene schriftliche Verfügung nur erlassen, wenn der Versicherte ausdrücklich oder durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er mit der von der Kasse in einem formlosen Entscheid getroffenen Regelung nicht einverstanden ist (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 158 f.; RSKV 1990 S. 81). Der Grund hiefür liegt darin, dass der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oft nicht im Besitz eines vom Versicherten unterzeichneten Antragsformulars ist, welches als Schuldanerkennung dienen könnte, d.h. das diejenigen Angaben enthält, welche notwendig sind, damit gestützt darauf die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könnte (Forderungsbetrag, Fälligkeit, unterschriftliche Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung). Ist dies hingegen der Fall, und sei dies auch nur, weil der Versicherte im Rahmen einer mit der Kasse geführten Korrespondenz ausdrücklich anerkannte, die verlangten Prämien zu schulden, was als Schuldanerkennung genügt, ist es dem Versicherer unbenommen, gestützt auf diese Schuldanerkennung der einen oder anderen Art (unterzeichnetes Antragsformular, briefliches Akzept) provisorische Rechtsöffnung zu verlangen, mit anderen Worten darauf zu verzichten, eine Verfügung zu erlassen und damit die Einreden des Schuldners zu beschränken. Dass die Forderung als solche öffentlich-rechtlicher Natur ist, steht dem nicht entgegen; dies gilt insbesondere, da gemäss § 69a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VRG sowohl Streitigkeiten aus der obligatorischen als auch aus der Zusatzversicherung in einem allfälligen Aberkennungsprozess vom Versicherungsgericht zu beurteilen sind. Der Rechtsöffnungsrichter hat stets nur zu prüfen, ob die vom Gläubiger eingereichten Unterlagen für die Bewilligung der verlangten Rechtsöffnung ausreichen, nicht aber darüber hinaus auch noch, ob es an sich auch noch einen einfacheren, weniger beschwerlichen Weg zur Erreichung des gewünschten Ziels gegeben hätte, was fraglos zutrifft, wenn der Betriebene im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung grundsätzlich nur noch die Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld erheben kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG).\nb) Die Rekursgegnerin füllte das Antragsformular für die Aufnahme in die Kranken- und Unfallversicherung 1994 aus. Nebst ihren Personalien enthält es Angaben über die von ihr gewünschten Versicherungen: Sie entschied sich für die Grundversicherung mit einer Monatsprämie von Fr. 52.-- und zwei Zusatzversicherungen (Fr. 15.-- und Fr. 26.-- pro Monat). Gesamthaft belief sich die von ihr geschuldete Prämie folglich bei Vertragsbeginn auf Fr. 93.--. Das Formular ist von der Rekursgegnerin unterzeichnet.\nNicht nur für die Zusatzversicherungen, sondern auch für die Grundversicherung verfügt die Rekurrentin somit über eine Schuldanerkennung. Gestützt darauf kann sie jedoch nur so lange provisorische Rechtsöffnung verlangen, als sich die Prämien nicht veränderten; die Schuldanerkennung deckt nur den im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns geschuldeten Forderungsbetrag ab. Im Antragsformular verpflichtete sich die Rekursgegnerin zur Bezahlung von monatlich Fr. 93.--, wobei in dieser Summe Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 41.-- enthalten sind. Die Grundversicherung kostete ursprünglich monatlich Fr. 52.--. Für diese Summe, multipliziert mit der Anzahl ausstehender Monate, könnte theoretisch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die Prämien erhöhten sich jedoch zwischenzeitlich wesentlich. Für die Grundversicherung beliefen sie sich 1997 auf monatlich Fr. 121.-- und 1998 auf monatlich Fr. 135.--. Die Rekursgegnerin anerkannte diese Erhöhungen offenbar nirgends unterschriftlich; jedenfalls liegen bei den Akten keine dahingehenden Akzepte. Demgemäss könnte der Rekurrentin hinsichtlich der Grundversicherung auf jeden Fall nur für Fr. 52.-- pro Monat provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Um zur darüber hinausgehenden geschuldeten Monatsprämie zu gelangen, wäre sie folglich gezwungen, eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu erlassen. Ein solches Vorgehen macht jedoch keinen Sinn. Ist die Krankenkasse im Besitz einer Schuldanerkennung, in welcher die Höhe der monatlich geschuldeten Forderung mit der in Betreibung gesetzten übereinstimmt, kann sie ohne jede Weiterungen provisorische Rechtsöffnung verlangen. Wurden indessen zwischenzeitlich Erhöhungen vorgenommen, welche dem Versicherungsnehmer lediglich formlos mitgeteilt wurden, hat der Versicherer dann, wenn der Versicherte die geschuldeten Prämien nicht bezahlt, eine formelle Verfügung zu erlassen, und zwar für den gesamthaft geschuldeten Betrag und nicht bloss für denjenigen, welcher über den von der Schuldanerkennung gedeckten hinausgeht.\nc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurrentin für die zur Diskussion stehenden Summen keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Demgemäss ist der Rekurs abzuweisen.\nRekurskommission, 21. Mai 1999, BR.1999.50"}