{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--08_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-8", "Checksum": "56d7554910630d2cdb4c9382f941e789"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 08"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:16", "Checksum": "490da57116216482e87c0169e640fb19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 08\nRegeste:\nKeine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien\n\nRBOG 1999 Nr. 08\nKeine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien\nArt. 80 KVG, Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG\n1. Die Rekurrentin verlangte provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung mit der Begründung, die Prämie für die Basisversicherung nach KVG müsse notwendigerweise mittels Verfügung festgelegt werden: Erst mit dieser Verfügung liege ein Rechtsöffnungstitel vor, gestützt auf welchen stets definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei; die provisorische Rechtsöffnung stehe nur für Forderungen aus dem Privatrecht zur Verfügung.\n2. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).\nDem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerkennung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung erbringt, d.h. die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert, und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld zu einer bestimmten Zeit bzw. unter bestimmten Bedingungen ergibt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8).\nb) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einem Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 und 81 SchKG; vgl. auch Art. 1 ff. des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche).\nAls Verwaltungsakt gilt die schriftliche Mitteilung, durch welche die Verwaltung den Adressaten über den Schuldgrund, dessen Betrag und dessen Fälligkeit klar orientiert. Zur definitiven Rechtsöffnung kann er nur berechtigen, wenn er von der zuständigen Behörde ausgeht und rechtskräftig sowie vollstreckbar ist (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Art. 80 N 15; Panchaud/Caprez, § 122).\n3. a) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die Basisversicherung sei nicht in das Belieben des Versicherungsnehmers gestellt; es handle sich vielmehr um eine obligatorische Versicherung, welche dem öffentlichen Recht unterstehe. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu erlassen und auf diese Weise stets die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung zu schaffen.\naa) Eine Krankenkasse ist im Rahmen von Art. 80 KVG berechtigt, durch Verfügung einen gegenüber der Einforderung von Beiträgen erhobenen Rechtsvorschlag eines Versicherungsnehmers zu beseitigen und nach Rechtskraft dieser Verfügung ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. In jenen Fällen aber, wo die fragliche Verfügung der Krankenkasse vor der Betreibung erging und sich damit auch nicht auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags bezieht, obliegt es der betreibenden Kasse, vom Richter eine definitive Rechtsöffnung zu erwirken, bevor sie die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann (RBOG 1991 Nr. 34 mit Hinweisen)."}