Der seinerzeitige Vergleichsvorschlag des Obergerichtspräsidiums, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Abänderungsurteil von der Rekurrentin nur dann zu bezahlen seien, wenn sich das Kind in der Schweiz aufhalte, wurde von den Parteien nicht angenommen. Das damals angefochtene Abänderungsurteil des Bezirksgerichts basierte indessen offensichtlich seinerseits auf der Annahme, die Tochter könne von ihrem Vater in die Schweiz geholt werden; sicher jedenfalls lag diesem Urteil den gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Gedanke zugrunde, dass die von der Rekurrentin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge effektiv auch für den Unterhalt des Kindes verwendet würden.