Umgekehrt stellt die Rekurrentin die Behauptung auf, Zahlungen ungefähr in Höhe der im massgebenden Urteil festgesetzten Unterhaltsverpflichtung geleistet zu haben, was der Rekursgegner in diesem Verfahren nicht bestreitet und wofür die Rekurrentin zwar keinen strikten Beweis zu liefern, aber doch Unterlagen einzureichen vermag, welche eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Behauptungen nahelegen. Der seinerzeitige Vergleichsvorschlag des Obergerichtspräsidiums, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Abänderungsurteil von der Rekurrentin nur dann zu bezahlen seien, wenn sich das Kind in der Schweiz aufhalte, wurde von den Parteien nicht angenommen.