Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die Tochter seit April 1995 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien aufhielt. Dies bildete denn auch den wesentlichen Grund dafür, dass das Bezirksgericht 1997 in seinem Abänderungsurteil die elterliche Gewalt auf den Kindesvater übertrug: Im damaligen Zeitpunkt wollte der Rekursgegner, der nach wie vor in der Schweiz wohnte, die elterliche Gewalt über seine Tocher erlangen und sie in die Schweiz holen, während sich die Kindesmutter damals erneut in Scheidung befand, ein zweites Kind zu versorgen hatte und daneben für sich selber den Lebensunterhalt bestreiten musste.