b) Rechtsmissbrauch wird nach thurgauischer Praxis nicht leichthin angenommen, wenn es um die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht. Gegen das Rechtsöffnungsbegehren einer Kindesmutter für Kinderunterhaltsbeiträge kann nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, wenn ihr die elterliche Gewalt und Obhut über die Kinder rechtskräftig zugewiesen ist, sich der Kindesvater aber weigert, die Kinder herauszugeben (nicht publizierter Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts, BR.1993.60, vom 9. Juli/6. August 1993; RBOG 1963 Nr. 13; Merz, Art. 2 ZGB N 553).