Missbräuchlich kann insbesondere auch die Ausnutzung der Rechtskraft eines Urteils sein (Merz, Art. 2 ZGB N 70). Ein solcher Urteilsmissbrauch kann darin liegen, dass eine Partei das Urteil oder seine Rechtskraft durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat, oder dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als (auch nachträglich) unrichtig erkannten Urteils in hohem Masse unbillig oder geradezu unerträglich erscheint (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 52.A., § 826 BGB N 46).