Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist eine zu den die einzelnen Rechtsverhältnisse betreffenden Normen hinzutretende, sie ergänzende und ihre Anwendung mitbestimmende, aus ethischer Betrachtung geschöpfte Grundregel und findet auch ausserhalb des Privatrechts Anwendung (BGE 83 II 349). Die Geltung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zivilprozessrecht ist heute allgemein anerkannt (Merz, Art. 2 ZGB N 69 mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, § 50 ZPO N 3 ff.). Missbräuchlich kann insbesondere auch die Ausnutzung der Rechtskraft eines Urteils sein (Merz, Art. 2 ZGB N 70).