Dass dieses Urteil einen Titel für die definitive Rechtsöffnung darstellt, ist im Licht von Art. 81 SchKG zwischen den Parteien ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass ein Beweis der Tilgung der in Frage stehenden Unterhaltszahlungen im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht erbracht werden kann. Die Rekurrentin beruft sich im Rekursverfahren aber auf Rechtsmissbrauch. a) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und mit der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).