Damit ist die Voraussetzung von § 146 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO erfüllt: Der Richter hat der Einrede des Rechtsmissbrauchs im zweitinstanzlichen Verfahren auch dann nachzugehen, wenn sich eine Partei vor erster Instanz nicht geäussert hat. 3. Die angefochtene Rechtsöffnungsverfügung stützt sich auf das zufolge des Rückzugs der Berufung rechtskräftig gewordene Abänderungsurteil des Bezirksgerichts, wonach die Rekursgegnerin verpflichtet wurde, dem Rekursgegner für den Unterhalt der Tochter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dass dieses Urteil einen Titel für die definitive Rechtsöffnung darstellt, ist im Licht von Art.